Allgemeine Lieferbedingungen der MSP Prägetechnik GmbH
Stand Januar 2023
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Lieferbedingungen (nachfolgend Lieferbedingungen genannt) gelten – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen - für alle zwischen dem Auftraggeber (nach folgend Kunde genannt) und der MSP Prägetechnik GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) geschlossenen Verträge über Serviceleistungen, insbesondere im Bereich der Datenaufbereitung, der Machbarkeitsprüfung und der Anfertigung von Anprägungen, sowie über die Herstellung und Lieferung von Produkten, insbesondere von Präzisionsprägewerkzeugen und Prägezubehör (nachfolgend Vertragsprodukte genannt).
1.2 Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit (Unter nehmer) im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Vertragsprodukte zwischen dem Kunden und dem Lieferanten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, soweit mit dem Kunden eine ständige Geschäftsbeziehung besteht.
1.4 Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nicht, insbesondere dann nicht, soweit sie von den vorliegenden Lieferbedingungen abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie ergänzen. Anders lautende Bedingungen des Kunden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten aus drücklich schriftlich anerkannt werden. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten selbst dann ausschließlich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden hinsichtlich Abschluss und Ausführung von Verträge über die Lieferung von Vertragsprodukten getroffen werden, sind in diesen Verträgen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.6 Mündliche Vereinbarungen mit vom Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigungdurch den Lieferanten.
1.7 Vertragsprodukte, deren Ausfuhr gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung unterliegen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten in solche Länder und Staaten weiterverkauft bzw. ausgeführt werden, die einer genehmigungspflichtigen Ausfuhr unterliegen.
§ 2 Angebot
2.1 Eine Bestellung des Kunden, die gemäß § 145 BGB als Angebot zum Abschluss eines Liefervertrages zu qualifizieren ist, kann der Lieferant durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Vertragsprodukte annehmen. Ein Vertrag kommt somit mangels besonderer Vereinbarung oder abweichender Handhabung durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch die Zusendung des Vertragsproduktes zu Stande.
2.2 Erklärungen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Liefervertrag (z. B. Spezifikation der Ware, Leistungsbeschreibungen, Musterbefunde, Mitteilung eines erfolgreichen Probedruckes usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Lieferanten über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 3 Lieferung und Leistung
3.1 Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist – vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.
3.2 Der Kunde hat für die Erbringung der Lieferung geeignete Vorlagen in Form von Datensätzen in den Formaten pdf, tif, ai oder eps zur Verfügung zu stellen, die vom Lieferanten zur Bearbeitung per CAD grafisch aufbereitet werden können. Geeignet ist eine solche Vorlage nur, wenn sie die konkrete Ausführung nebst Stückzahl beschreibt, wenn die technischen Anforderungen und gestalterischen Vorgaben klar und nachvollziehbar formuliert sind und der gewünschte Liefertermin angegeben wird.
3.3 Der Lieferant schuldet nicht die Überprüfung der Vorlagen des Kunden auf grammatikalische Fehler oder textliche Vollständigkeit.
3.4 Der Lieferant kann das hergestellte Produkt lediglich unter seinen technischen Bedingungen prüfen, beispielsweise ob sich das hergestellte Produkt zur Anprägung eignet. Aufgrund abweichender technischer Bedingungen beim Kunden können sich dort abweichende Ergebnisse einstellen. Auf die Verpflichtungen des Kunden nach § 7.2 Absatz (2) (z. B. erforderlicher Probedruck und Prüfung beim Kunden) wird ausdrücklich hingewiesen.
3.5 Der Lieferant schuldet auch nicht die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Ergebnisses der beauftragten Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, soweit bekannt, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, beispielsweise bei möglichem Verstoß gegen Vorschriften des Wettbewerbs- und des Urheberrechts, oder dem Lieferanten diese Risiken bei der Vorbereitung oder der Erbringung der beauftragten Leistungen sicher bekannt werden. Der Kunde ist somit für die Durchführung von Recherchen und der juristischen Prüfung zur Beurteilung der Zulässigkeit selbst verantwortlich.
3.6 Der Lieferant ist - soweit nicht vertraglich anderweitig vereinbart - im Rahmen der beauftragten Leistungen frei in der künstlerischen Gestaltung, soweit dabei die gestalterischen Vorgaben eingehalten werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Für die Vertragsprodukte gelten die vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ab Werk (siehe hierzu § 6.1) und einschließlich Verpackung, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung. Alle etwaigen sonstigen anfallenden Kosten, insbesondere Verladekosten, Kosten und Gefahr des Transports, gehen - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung – zu Lasten des Kunden. In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird – soweit gesetzlich vorgeschrieben - in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die vereinbarten Preise sind ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Rechnung oder vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen kein anderes Zahlungsziel ergibt.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag endgültig und unbeschränkt verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Diskont und Spesen sowie etwaige Währungsverluste gehen zu Lasten des Kunden.
4.4 Wird nach Abschluss des Liefervertrages erkennbar, dass der Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Lieferant berechtigt, die Leistung zu verweigern sowie zunächst Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist oder nicht vollständig geleistet, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder vom Lieferanten anerkannt wurden oder unstreitig oder entscheidungsreif sind.
4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, oder vom Lieferanten anerkannt oder unstreitig oder entscheidungsreif ist. Das Klagerecht des Kunden zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
§ 5 Lieferzeit, Lieferbedingungen, Lieferverzug
5.1 Liefertermine- oder Fristen ergeben sich aus den Verinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen - soweit sie sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergeben oder für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind - zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen - soweit für die Durchführung des Vertrages erforderlich - erfüllt hat, wie zum Beispiel die Leistung einer Anzahlung oder insbesondere die rechtzeitige Übersendung der vollständigen Datensätze nach § 3.2. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, so weit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen im Falle von Vertragsänderungen, die auf Änderungswünschen, insbesondere kurzfristigen Änderungen der bereits übersendeten Datensätze des Kunden beruhen.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt nicht vom Lieferanten zu vertretender Lieferverzögerungen, insbesondere bei vorübergehenden unverschuldeten Leistungshindernissen tatsächlicher Art wie etwa bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse oder sonstiger höherer Gewalt, sowie bei Leistungshindernissen rechtlicher Art, wie nicht vorhersehbare vorübergehende Beschränkungen der Einfuhr von Vertragsprodukten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Kunden unverzüglich mit.
5.3 Die Lieferfrist ist - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - durch den Lieferanten ein- gehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Vertragsprodukt im Werk zur Abholung bereitgehalten wird oder im Falle eines vom Kunden beauftragten Versandes des Vertragsproduktes (siehe § 6.2 und § 6.5) dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4 Dem Lieferanten steht ein Rücktrittsrecht zu für den Fall der nicht vom Lieferanten zu vertretenden Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Vertragsproduktes oder der geschuldeten Leistung aufgrund z.B. nach Vertragsschluss eintretender Unmöglichkeit, höherer Gewalt, nicht nur vorübergehender Streiks, Naturkatastrophen, nicht oder nicht richtig erfolgter Selbstbelieferung. Ein daraufhin erklärter Rücktritt des Lieferanten ist jedoch nur dann wirksam, soweit er den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Nichtverfügbarkeit informiert hat und der Lieferant eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet.
5.5 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Die Schadensersatzhaftung ist im Falle der Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit der Lieferverzug auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.6 Ebenso haftet der Lieferant dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser Lieferverzug auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist dagegen ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Schadensersatzhaftung ist im Falle der Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit der Lieferverzug auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.7 Der vorstehende Haftungsausschluss (§ 5.6) für die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich des Ausschlusses der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, gilt nicht, sofern ein vom Lieferanten zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Der Lieferanten haftet dann nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist dabei allerdings der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit dem Lieferanten eine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
5.8 Eine weitergehende Haftung für einen vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5.9 Befindet sich der Kunde mit der Annahme (Abnahme) des Vertragsproduktes in Verzug, oder verzögert sich der vom Kunde beauftragte Versand (siehe § 6.2 und § 6.5) aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen um mehr als 10 Werktage, oder bestehen fällige oder mit der geschuldeten Leistung des Lieferanten fällig werdende Ansprüche gegen den Kunden, steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Lieferant kann dann insbesondere weitere Lieferungen verweigern. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten entfällt, sobald der Kunde sämtliche der Verpflichtungen erfüllt hat, deretwegen dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Kunde kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch ausreichende Sicherheitsleistung abwenden. Maßgeblich für die Höhe der Sicherheit ist der Wert des Gegenanspruchs. Das Klagerecht des Kunden zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang
6.1 Sofern nicht anderweitig vertraglich vereinbart, ist Lieferung ab Werk ( gemäß Inco- terms 2010) vereinbart. Die Vertragsprodukte werden danach vom Lieferanten im Werk zur Abholung bereitgehalten.
6.2 Falls vom Kunde beauftragt, führt der Lieferant auch die Verladung und/oder den Versand aus. Verladung und/oder Versand erfolgen in diesen Fällen – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - unversichert auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsproduktes (Gefahrübergang) geht auf den Kunden über, sobald die Vertragsprodukte im Werk zur Abholung bereitgehalten und entweder (1) dem abholenden Kunden der unmittelbare Besitz an den zur Abholung bereitgehaltenen Vertragsprodukten (Aufbewahrung in einem zur Abholung gekennzeichneten Regal) eingeräumt wird (in der Regel durch Übergabe) oder (2) die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt oder (3) eine vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist. Schließlich geht die Gefahr auch bei Eintritt des Annahmeverzugs des Kunden über (§§ 651, 446 Satz 3 BGB, § 300 Absatz 2 BGB)
6.4 Der Lieferant nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6.5 Kann ein vom Kunden beauftragter Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Kunden nicht ausgeführt werden, so lagert der Lieferant die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Gewährleistung, Mängelhaftung
7.1 Die Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen bzw. Pflichtverletzungen durch den Lieferanten, insbesondere seine Rechte bei Mängeln (Mängelansprüche), richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist
.
7.2 (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nach Ablieferung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung in § 377 HGB zu untersuchen. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen solchermaßen geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere etwaige auftretende Mängel unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Auftritt oder Entdeckung, dem Lieferanten schriftlich angezeigt hat. (2) Der Kunde ist darüber hinaus auch verpflichtet, vor dauerhafter Inbetriebnahme der Produkte einen Probedruck oder eine Probestanzung, jeweils mit nachfolgender Freigabe der Probe, durchzuführen, die auf Abweichungen von den Vorgaben des Kunden zu untersuchen sind.
7.3 Mängelansprüche sind - neben der Regelung in § 7.2 Absatz (1) - ebenfalls ausgeschlossen bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.4 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, soweit ein Mangel nicht bereits bei Gefahrenübergang vorlag, sondern erst danach durch ungeeignete oder unsachgemäße, dem vereinbarten oder üblichen Verwendungszweck nicht entsprechender Verwendung beruht, soweit der Mangel auf äußerer Gewalteinwirkung, fehlerhafter Lagerung oder Nutzung oder auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte beruht.
7.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Kunde hat dem Lieferanten in jedem Fall zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
7.6 Behauptet der Kunde einen Mangel, der auch nach Überprüfung objektiv nicht vorliegt, ist der Lieferant berechtigt, die im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen Kosten, einschließlich eventueller Transportkosten, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt, so weit es sich bei dem vom Kunden gerügten Mangel nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt.
7.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die weiteren gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 651, 437 BGB wie Rücktritt oder Minderung und/oder Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
7.8 Soweit auf die durch den Lieferanten zu erbringenden Leistungen Dienstvertragsrecht nach § 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anwendung findet, ist der Lieferant zunächst zur Nachbesserung berechtigt, soweit möglich.
7.9 Der Kunde hat dem Lieferanten daher bei Anwendung von Dienstvertragsrecht Fehler und Leistungsstörungen, insbesondere die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen unverzüglich anzuzeigen und den Fehler beziehungsweise die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung unter Aufforderung zur Nachbesserung konkret zu beschreiben. Die Absicht zur Nachbesserung durch den Lieferanten ist dem Kunden daraufhin innerhalb einer Frist von sechs Werktagen durch den Lieferanten in Textform anzuzeigen.
7.10 Ist Nachbesserung bei Anwendung von Dienstvertragsrecht nicht möglich oder macht der Lieferant vom Recht zur Nachbesserung keinen Gebrauch, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern, soweit der Kunde die unter § 7.9 Satz 1 benannten Voraussetzungen eingehalten hat.
7.11 Die Höhe der Minderung ist maximal begrenzt auf die zeitanteilige Vergütung für die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung. Die gesetzlichen Rechte des Kunden aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag bleiben hiervon unberührt.
7.12 Macht der Kunde als gesetzliches Mängelrecht Schadensersatzansprüche geltend, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist dagegen ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Schadensersatzhaftung ist im Falle der Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit dem Lieferanten eine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
7.13 Der vorstehende Haftungsausschluss (§ 7.12) für die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich des Ausschlusses der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, gilt nicht, sofern der Lieferant schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, einschließlich einer schuldhaften wesentlichen Vertragspflichtverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Der Lieferant haftet dann nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist dabei allerdings der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit dem Lieferanten eine vorsätzliche Vertrags- verletzung angelastet wird, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
7.14 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferanten auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit dem Lieferanten eine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
7.15 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.16 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Übernahme einer Garantie.
7.17 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 8 Verjährung der Mängelansprüche
8.1 Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten wegen Leistungsstörungen bzw. Pflichtverletzungen, insbesondere seine Mängelansprüche, verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.2 Im Falle der Nacherfüllung gelten die in § 8.1 vereinbarten Verjährungsfristen entsprechend hinsichtlich der von der Nacherfüllung betroffenen Teile des Vertragsproduktes, berechnet ab durchgeführter Nacherfüllung, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ebenfalls nach Ablauf der in § 8.1 genannten Frist, berechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht im Fall der vom Lieferanten, von dessen gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Lieferant oder dessen gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn dessen einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
8.4 Die Verjährungsfrist ab Gefahrübergang im Fall eines etwaigen Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
8.5 Bei Dienstleistungen nach § 611 BGB verjähren die Ansprüche des Kunden ein Jahr nach vollständiger Leistung der vereinbarten bzw. geschuldeten Dienste. Dies gilt entsprechend im Falle der Nacherfüllung hinsichtlich der von der Nachbesserung betroffenen Dienste, berechnet ab durchgeführter Nachbesserung.
8.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Dienstleistung verjähren ebenfalls nach Ablauf der in § 8.5 genannten Frist. Dies gilt nicht im Fall der vom Lieferanten, von dessen gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Lieferant oder dessen gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn dessen einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
§ 9 Gesamthaftung, sonstige Verjährung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB. Die Regelungen in § 7 zum Schadenersatz gelten daher entsprechend.
9.2 Die Begrenzung nach § 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
9.4 Soweit in diesen Bedingungen nicht anderweitig geregelt, verjähren alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung, aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aufgrund von arglistig verschwiegenen Mängeln, aufgrund des Fehlens einer garantierten Eigenschaft und aufgrund von Ansprüchen aus Produkthaftung sowie für Schadenersatzansprüche, die durch ein Vertragsprodukt verursacht werden gelten dagegen die gesetzlichen Fristen.
9.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Geheimhaltung
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die bei oder anlässlich der Erledigung eines Kundenauftrags zur Kenntnis gelangen, absolutes Stillschweigen zu bewahren und strikte Geheimhaltung zu üben, es sei denn, dass der Kunde den Lieferan ten schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
10.2 Dies gilt nicht, falls es sich dabei um offenkundige, öffentlich bekannte oder frei zugängliche Kenntnisse handelt, also dem Lieferanten schon zuvor zugänglich waren oder die sich der Lieferant selbst erschlossen hat, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen oder auf sonstige Weise belegt wird und keine der vereinbarten Pflichten unterlaufen werden.
10.3 Die Verschwiegenheitspflicht besteht zudem nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten unbedingt erforderlich ist.
10.4 Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben von den vor stehenden Regelungen unberührt.
10.5 Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
10.6 Im gleichen Umfang wie für den Lieferanten selbst, besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für dessen Mitarbeiter. Der Lieferant wird diese entsprechend zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht ab Gefahrübergang
11.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Vertragsprodukten bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der gelieferten Vertragsprodukte vor.
11.2 Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat der Lieferant nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die bereits gelieferte Ware zurückzunehmen. Nimmt der Lieferant die Ware zurück oder pfändet er diese, stellt dies ein Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zu lagern; insbesondere ist er ab Gefahrübergang verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden wie bspw. Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
11.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Kunde hat dem Lieferanten unverzüglich die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu benötigten Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte trotz Verurteilung oder entsprechender Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstande- nen Ausfall.
11.5 Ein Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Zahlungsort für sämtliche Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Lieferanten. Der Sitz des Lieferanten ist in Stuttgart.
12.2 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere auch über das Zustandekommen, ist im kaufmännischen Verkehr die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Lieferanten gegeben, soweit der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat der Europäischen Union (EU) hat. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Sitz des Kunden ist der Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Kunden oder der Ort seiner Hauptverwaltung oder seiner Hauptniederlassung.
12.3 Soweit der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat der Europäischen Union (EU) hat, wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in ihrer bei Einleitung gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist deutsch. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage des vereinbarten deutschen materiellen Rechts zu treffen. Entscheidungen werden durch einen Einzelschiedsrichter getroffen, bei einem Streitwert über 500.000 € von drei Schiedsrichtern, wobei der Vorsitzende oder Einzelrichter die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.
12.4 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
12.5 Die Vertragsprache ist deutsch. Sollten diese Allgemeinen Lieferbedingungen als Übersetzung in einer anderen Sprachen vorliegen, so gilt bei Differenzen zwischen beiden Fassungen die deutsche Fassung, die auch für die Auslegung maßgeblich ist.
12.6 Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Allgemeinen Lieferbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.
§13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmunmgen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.